Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Proto Labs Germany GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") der Proto Labs Germany GmbH, Putzbrunn

 

A) Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache, anzuwendendes Recht

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge, die Proto Labs Germany GmbH („Proto Labs“) mit ihren Kunde abschließt. Ist der Kunde eine natürliche Person, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen, beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen für Verbraucher in Abschnitt B).

(2) Diese AGB finden in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen von Proto Labs Anwendung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Verwendet der Kunde eigene AGB, gelten vorbehaltlich einer vom Kunden zu beweisenden, anderslautenden Vereinbarung gleichwohl ausschließlich die AGB von Proto Labs.

(4) Für das Verständnis und die Auslegung dieser AGB sowie für die, im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und dessen Abwicklung verwendeten Kommunikation gilt ausschließlich Deutsch als maßgebliche Vertragssprache.

(5) Auf die mit Proto Labs abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Rechts über den internationalen Kauf beweglicher Waren oder Erbringung von Dienstleistungen Anwendung.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages


(1) Vertragspartner des Kunden ist unabhängig vom Produktionsort die:


Proto Labs Germany GmbH
Herrmann-Oberth-Straße 21
85640 Putzbrunn/Deutschland

(2) Angebote von Proto Labs sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Proto Labs zustande.

(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. In diesem Falle wird Proto Labs den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und eine vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten. Im Falle einer verzögerten Selbstbelieferung behält Proto Labs sich das Recht vor, das Versanddatum entsprechend anzupassen.

(4) Der Kunde ist an seine Bestellung für einen Zeitraum von 30 Tagen gebunden. Innerhalb dieses Zeitraumes hat auch Proto Labs über eine Auftragsbestätigung zu entscheiden.

 

§ 3 Inhalt des Vertrages


(1) Inhalt und Umfang der von Proto Labs geschuldeten Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Auftragsbestätigung, sofern keine davon abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 

(2) Soweit Proto Labs technische Auskünfte erteilt oder beratend tätig wird, erfolgt dies vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung ohne Gewähr und allein aus Gefälligkeit. Die §§ 4 und 9 bleiben hiervon unberührt. 

(3) Der Kunde alleine ist verantwortlich für die Richtigkeit der von ihm hochgeladenen Daten des 3D-CADModells.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, jegliche gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation und Nachweise rechtzeitig vorzulegen.

(5) Proto Labs ist berechtigt, Konstruktions- oder Formänderungen des Produkts nach Absprache mit dem Kunden vorzunehmen, sofern die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Proto Labs für den Kunden zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für handelsübliche Mengen- oder Qualitätstoleranzen.

 

§ 4 Spritzguss-Aufträge


(1) Bei Spritzguss-Aufträgen mit der Option »Lebensdauer begrenzt« bzw. »Prototyp« gilt:
            a. Das Werkzeug bleibt auch nach vollständiger Bezahlung der Vergütung im Eigentum von Proto Labs.
            b. Proto Labs darf das Werkzeug aber nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zur Erfüllung von Aufträgen anderer Kunden einsetzen.
            c. Proto Labs garantiert eine Ausbringungsmenge von 2000 Teilen.
            d. Proto Labs ist nach Ablauf von mindestens 18 Monaten nach dem letzten Bezug von Teilen durch den Kunden nicht verpflichtet, das Werkzeug für diesen                      weiter vorzuhalten. Dies gilt auch, wenn die garantierte Ausbringungsmenge nicht erreicht wurde.

(2) Bei Spritzguss-Aufträgen mit der Option »Lebensdauer unbegrenzt« bzw. »On-demand-manufacturing«
gilt:
           a. Das Eigentum an dem Werkzeug geht nach Maßgabe des § 6 (6) auf den Kunden über. § 7 bleibt hiervon allerdings unberührt. Wegen der spezifischen                         Herstellungsprozesse bei Proto Labs sind kundenspezifische Werkzeuge aber in der Regel nicht mit anderen Fertigungsmaschinen anderer Spritzguss-                         Anbieter kompatibel.
           b. Solange das Werkzeug sich im Besitz von Proto Labs befindet, gilt Absatz (1) b. entsprechend. Proto Labs sichert eine fachgerechte Einlagerung zu.
           c. Proto Labs garantiert eine unlimitierte Ausbringungsmenge.
           d. Proto Labs ist nach Ablauf von mindestens 36 Monaten nach dem letzten Bezug von Teilen durch den Kunden befugt, das Werkzeug ohne Vorankündigung                   auf eigene Kosten zu vernichten.

(3) Die Garantien für die Ausbringungsmenge gelten nur, sofern der Kunde den Fertigungsempfehlungen von Proto Labs uneingeschränkt folgt. 

(4) Wurde »beschleunigte Fertigung« vereinbart, so bleibt der Vergütungsanspruch von Proto Labs im Falle der Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins unberührt. Sollte der vereinbarte Fertigstellungstermin überschritten werden, so vermindert sich der Zuschlag für die beschleunigte Lieferung jedoch auf den Zuschlag des nächsten Lieferungslevels. Bei Teillieferung zum angekündigten Versanddatum gilt der beschleunigte Service als erfüllt. Die Bestimmungen in den §§ 6, 8 und 9 bleiben hiervon unberührt.

 

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen


(1) Der zwischen Proto Labs und dem Kunden vereinbarte Preis versteht sich vorbehaltlich einer anders lautenden, schriftlichen Vereinbarung in EURO zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer, Kosten für Verpackung und Transport sowie etwaig anfallende Zölle, Steuern und sonstige Gebühren. 

(2) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt Vorauskasse.

 

§ 6 Lieferbedingungen, höhere Gewalt, Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Auftragsbestätigung und vorbehaltlich einer davon abweichenden, schriftlichen Vereinbarung gemäß FCA oder DAP (Incoterms 2020).

(2) Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn und soweit diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sowie die Lieferung des übrigen Teils sichergestellt ist und dem Kunden dadurch keine Zusatzkosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen. 

(3) Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden verbindlich vereinbart oder ergeben sich zwingend aus den Umständen des Einzelfalls. Soweit Produkte der Exportkontrolle unterliegen, sind Lieferfristen und Liefertermine selbst dann nicht verbindlich, wenn sie als solche in der Auftragsbestätigung ausgewiesen sind oder sich dies aus den Umständen des Einzelfalles ergibt. 

(4) Die Einhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen setzt voraus, dass sämtliche technische Fragen mit dem Kunden geklärt sind und der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, schriftliche Freigaben und gegebenenfalls vom Kunden beizustellender Materialien in der erforderlichen Qualität und Menge etc.) rechtzeitig nachkommt. Proto Labs schuldet dabei lediglich die rechtzeitige und ordnungsgemäße Übergabe des Produkts nach Absatz (2).

(5) Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Krieg oder kriegerische Handlungen, Terrorakte, Sabotage, politische Unruhen, Währungs- und- Handelsbeschränkungen, Epidemien und Pandemien, Boykott, Streik, Naturkatastrophen oder sonstige, extreme Naturereignisse), die Proto Labs die rechtzeitige Lieferung oder Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen und trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar sind, verschieben verbindliche Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen bei einem Unterlieferanten oder Dienstleister von Proto Labs eintreten. Über diese Umstände und die voraussichtliche Dauer der Behinderung, soweit diese absehbar ist, ist der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen zu informieren. Erklärt Proto Labs nicht innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung durch den Kunden, ob sie den Vertrag innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfüllen kann, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Behinderung mehr als 120 Tage andauert. 

(6) Das Produkt bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden bestehender Ansprüche der Proto Labs Eigentum der Proto Labs.

 

§ 7 Nutzungsrechte, Freistellung, Geheimhaltung


(1) Proto Labs behält sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und Urheberrecht, an allen dem Kunden ggf. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Illustrationen, Abbildungen, Spezifikationen, Mustern etc. Der Kunde darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks verwenden. 

(2) Proto Labs behält darüber hinaus alle Rechte, insbesondere das Eigentum, an der/den im Rahmen der Herstellung des vertragsgegenständlichen Produkts eingesetzten Software, Werkzeugen (außerhalb solcher nach § 4 (2)), Formteilen, Technologien, Fertigungstechniken, Prozessen sowie sonstigen Arbeitsweisen, einschließlich des hierfür erforderlichen Knowhows. Dies gilt insbesondere auch für solche Werkzeuge (außerhalb solcher des § 4 (2)), Formteile, Technologien, etc., die speziell zur Erfüllung eines bestimmten Kundenauftrags entwickelt oder adaptiert worden sind. Der Kunde erwirbt an diesen Werkzeugen, Formteilen, Technologien, etc. keine Rechte. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Kosten für die Herstellung der Werkzeuge übernimmt. Proto Labs wird speziell zur Erfüllung eines bestimmten Kundenauftrags entwickelte oder adaptierte Werkzeuge, Formteile, Technologien etc. allerdings nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden zur Erfüllung von Aufträgen anderer Kunden einsetzen.

(3) Der Kunde behält alle Rechte an dem von ihm übermittelten 3D CAD Modell. Proto Labs wird dieses ausschließlich zur Herstellung des vertragsgegenständlichen Produkts verwenden. Unberührt bleibt das Recht von Proto Labs, ähnliche Produkte für andere Kunden nach Maßgabe der jeweiligen 3D CAD Modelle bzw. sonstigen Vorgaben dieser Kunden zu entwickeln.

(4) Der Kunde ist ausschließlich verantwortlich dafür, dass das Produkt keine Rechte Dritter verletzt. Sollten Dritte Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten gegenüber Proto Labs geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, Proto Labs von allen hieraus resultierenden Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten und Aufwendungen freizustellen und Proto Labs bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Zudem ist Proto Labs berechtigt, von dem Kunden Erstattung des Proto Labs insoweit entstandenen Schadens inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten zu verlangen. Das Gleiche gilt, sofern der Kunde durch die Herstellung oder Nutzung des Produktes gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt.

(5) Proto Labs und der Kunde sind verpflichtet, alle zwischen ihnen und/oder ihren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen ausgetauschten Daten und Informationen geheim zu halten. Solche Daten und Informationen dürfen nur insoweit an Dritte weitergegeben werden, als dies zur Vertragserfüllung unabdingbar ist und der Dritte in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht wegen solcher Daten und Informationen, welche zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits offenkundig oder der jeweils empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich oder von dritter Seite bekannt wurden oder in deren Weitergabe von der jeweils anderen Vertragspartei zuvor schriftlich eingewilligt wurde.

 

§ 8 Gewährleistung


(1) Die Verantwortung für das Design und die Geeignetheit des Produkts zu einem vom Kunden gewünschten, bestimmten Zweck liegt ausschließlich beim Kunden. Proto Labs ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, die von dem Kunden übermittelten 3D CAD-Modelle oder sonstigen Daten und Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

(2) Das gleiche gilt für die Mangelfreiheit und die Geeignetheit von Materialien, welche der Kunde für die Herstellung des Produkts zur Verfügung stellt. 

(3) Ist ein Produkt mangelhaft, so ist Proto Labs nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung auf eigene Kosten berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung durch Proto Labs zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

(4) Die Nacherfüllung erfolgt Zug-um-Zug gegen Rückgabe und etwaige Rückübereignung des mangelhaften Produkts sowie gegen Wertersatz für mit dem mangelhaften Produkt etwaig gezogene Nutzungen. Soweit sich Mehrkosten daraus ergeben, dass das Produkt auf Veranlassung des Kunden an einen anderen als den gesetzlichen oder vereinbarten Lieferort verbracht wurde, so sind diese vom Kunden zu tragen.

(5) Proto Labs übernimmt des Weiteren keine Verantwortung für die Mangelfreiheit und Geeignetheit von seitens des Kunden beigestellter Materialien für die Herstellung des gewünschten Produkts. Insbesondere ist Proto Labs nicht dazu verpflichtet, vom Kunden beigestellte Materialien auf etwaige Mangelhaftigkeit zu untersuchen.

(6) Proto Labs übernimmt darüber hinaus keine Verantwortung dafür, dass das Produkt in der von dem Kunden gewünschten Form, einschließlich dessen Material, etwaige, im Einzelfall einschlägige regulatorische Anforderungen erfüllt bzw. marktfähig ist. 

(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde das Produkt nach Lieferung modifiziert oder durch Dritte modifizieren lässt. Es wird insbesondere keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
     - unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch;
     - ungeeignete Betriebsbedingungen;
     - fehlerhafte Installation, Inbetriebnahme oder Nutzung durch den Kunden oder Dritte.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Bestimmungen des § 7 und die gesetzlichen Bestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers bleiben hiervon unberührt.

 

§ 9 Schadensersatz


(1) Proto Labs haftet gleich aus welchem Rechtsgrund wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

(2) In anderen Fällen haftet Proto Labs nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung beschränkt sich hierbei auf die beim Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit denen typischerweise gerechnet werden muss. Die Verjährungsfrist beträgt hier ein Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobeFahrlässigkeit erlangen musste.

(3) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und sonstiger, gesetzlich zwingender Haftungstatbestände sowie die Haftung für von Proto Labs garantierte Beschaffenheitsmerkmale bleiben hiervon unberührt.

(4) Diese Haftungsbestimmungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Proto Labs.

 

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht


Der Kunde kann nur mit solchen konnexen Gegenforderungen aufrechnen oder wegen solcher konnexen Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

§ 11 Datenschutz, Compliance


(1) Proto Labs erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zum Zwecke des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung. Nähere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten von Kunden enthält unsere Datenschutzerklärung.

(2) Proto Labs, einschließlich seiner Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen sowie seiner Geschäftsleitung, hat sich verpflichtet, sicherzustellen, dass das Unternehmen alle für seine Geschäftstätigkeit geltenden Gesetze und Vorschriften einhält, einschließlich der in der EMEA Trade Compliance Policy (die "Policy") beschriebenen Exportkontroll- und Sanktionsgesetze. 

Proto Labs akzeptiert von seinen Kunden keine technischen Daten (z. B. Blaupausen, technische Spezifikationen und CAD-Dateien), die eine ITAR-Genehmigung für den Export aus den USA erfordern. Proto Labs untersagt seinen Kunden, dem Unternehmen solche technischen Daten zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass durch die Auswahl von Aufträgen, die über das Netzwerk und das Werk von Proto Labs ausgeführt werden sollen, die Daten des Kunden in ein anderes Land exportiert werden. Das Netzwerk und die Fabrik von Proto Labs unterhalten Betriebsstätten außerhalb Großbritanniens, beschäftigen Personen außerhalb Großbritanniens und haben Produktionspartner außerhalb Großbritanniens.

Proto Labs verbietet seinen Kunden, Proto Labs technische Daten, bei denen es sich um exportkontrollierte Daten handelt, ohne vorherige Information in Proto Labs Systemen zur Verfügung zu stellen. 

Die erforderlichen Informationen sind:
         • Der Exportkontrollstatus der hochzuladenden technischen Daten (militärisch, Dual-Use, nicht
           kontrolliert)
         • Die Exportkontroll-Klassifikationsnummer der hochzuladenden technischen Daten
         • Die endgültige Anwendung für das herzustellende Teil

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Soweit in den vorgenannten Bestimmungen Schriftform gefordert wird, wird diese auch durch Verwendung von Textform gewahrt.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder diese AGB eine Vertragslücke aufweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle werden Proto Labs und der Kunde die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung in gemeinsamer Abstimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. ergänzen, die dem wirtschaftliche am nächsten kommt, was die Parteien bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gewollt haben. 

(3) Erfüllungsort ist der Sitz von Proto Labs. Gleiches gilt für den Gerichtsstand, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

B) Besondere Bestimmungen für Verbraucher

Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A) und abweichend davon gilt für Verbraucher:

Zu § 1 (5): Anzuwendendes Recht

Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher dadurch der, durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz entzogen wird oder europäisches Gemeinschaftsrecht entgegensteht.


Zu § 2: Zustandekommen des Vertrages

Das Produkt wird nach einer individuellen Auswahl durch den Kunden spezifisch für diesen hergestellt und ist nicht vorgefertigt. Es besteht daher kein Widerrufsrecht.

Zu § 2 (3):

Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur, sofern Proto Labs vor Vertragsschluss ein konkretes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen und Proto Labs die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.

Zu § 2 (4): 

Der Zeitraum reduziert sich für beide Seiten von 30 Tagen auf jeweils 14 Tage ab Abgabe der Bestellung durch den Kunden.

 

Zu § 4 (1): Preise, Zahlungsbedingungen

Der zwischen Proto Labs und dem Kunden vereinbarte Preis versteht sich in EURO einschließlich der jeweils geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer, zzgl. etwaiger Kosten für Verpackung, Transport sowie etwaig anfallender Zölle, Steuern und sonstiger Gebühren.

 

Zu § 5: Lieferbedingungen, höhere Gewalt, Eigentumsvorbehalt


Zu § 5 (1):

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Zu § 5 (4):

Proto Labs hat dem Kunden das Produkt spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss zu übergeben.

Zu § 5 (6):

Der Eigentumsvorbehalt gilt ausschließlich wegen der Zahlungsansprüche der Proto Labs aus der jeweils zugrunde liegenden Bestellung.

 

Zu § 7 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Zu § 8 (5) Schadensersatz

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

Zu § 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Zu § 10 (3) Schlussbestimmungen


Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher dadurch der, durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz entzogen wird oder europäisches Gemeinschaftsrecht entgegensteht.

 

Proto Labs Germany GmbH, October 2024