Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Anwendbarkeit der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Die Proto Labs Germany GmbH (nachfolgend: „Proto Labs“) fertigt für ihre Kunden mit Hilfe innovativer 3D-Druck-, CNC-Bearbeitungs- und Spritzguss-Techniken anhand eines vom Kunden übermittelten 3D CAD-Modells individuelle, kundenspezifische Prototypen und Produktionsteile in kleinen bis mittelgroßen Serien (nachfolgend: „Produkt/e“) an.

2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, die Proto Labs mit ihren Kunden über die Herstellung und Lieferung der Produkte schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Proto Labs erkennt entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden nicht an, es sei denn, Proto Labs hat ihre Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für den Fall, dass Proto Labs in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos eine Bestellung annimmt oder eine Lieferung ausführen sollte.

2 Vertragsschluss und Gegenstand der Lieferung

1. Alle Angebote von Proto Labs sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von Proto Labs zustande. Dabei ist der Kunde an seine Bestellung für einen Zeitraum von 30 Tagen gebunden.

2. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von Proto Labs maßgebend.

3. Der Kunde ist alleine verantwortlich für die Erstellung des 3D CAD Modells; die hierfür notwendige Software wird nicht von Proto Labs zur Verfügung gestellt.

4. Konstruktions- und Formänderungen des Produkts bleiben vorbehalten, sofern diese nicht die mit dem Kunden verbindlich vereinbarte Sollbeschaffenheit des Produkts betreffen und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Soweit mit dem Kunden die Sollbeschaffenheit des Produkts verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch Proto Labs zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Kunden zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

3 Kein gesetzliches Widerrufsrecht

Proto Labs fertigt die von dem Kunden bestellten Produkte individuell nach dessen Wünschen und Vorgaben. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB besteht daher nicht.

4 Preise; Zahlungsbedingungen

1. Die zwischen Proto Labs und dem Kunden vereinbarten Preise gelten nur für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Etwaige Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise für die Produkte in Euro ab Werk ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung und Transport. In diesem Fall werden diese Kosten wie auch etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnliche Abgaben, soweit Proto Labs diese zu tragen hat, gesondert berechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Zahlungen des Kunden per Kreditkarte oder Vorkasse. Ein längeres Zahlungsziel kann – soweit eine positiv ausgefallene Bonitätsprüfung zugrunde gelegt werden kann - mit 30 (dreißig) Tagen netto gewährt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei Proto Labs maßgebend.

3. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, und ist der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er, unbeschadet der weiteren Rechte von Proto Labs, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die fälligen Zahlungsansprüche zu zahlen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, betragen die Verzugszinsen hiervon abweichend 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Proto Labs anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Proto Labs ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen, fälligen Forderungen von Proto Labs durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich derjenigen aus anderen Einzelaufträgen, soweit diese auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, nach Proto Labs pflichtgemäßem Ermessen gefährdet wird.

6. Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen in € (Euro) und ausschließlich an Proto Labs zu leisten.

5 Lieferung und Lieferzeit

1. Der Beginn der Lieferzeit setzt die endgültige Klärung aller technischen Fragen mit dem Kunden sowie die Beibringung aller vom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben bzw. beizustellenden Materialien in der erforderlichen Qualität und Menge voraus.

2. Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung von Proto Labs maßgebend. Darin enthaltene Fristen oder Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur dann verbindlich, soweit dort ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist oder Proto Labs eine Frist oder einen Termin gesondert schriftlich oder per E-Mail als ausdrücklich verbindlich bestätigt hat. Von Proto Labs ansonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine sind unverbindlich.

3. Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen FCA jeweiliger Produktionsstandort von Proto Labs in Deutschland (Incoterms 2010). Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, erfolgen Lieferungen DDP Wohnsitz des Kunden (Incoterms 2010).

4. Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn Proto Labs das jeweilige Produkt bis zu ihrem Ablauf am betreffenden Produktionsstandort an die Transportperson übergegen hat und die Verladung erfolgt ist. Proto Labs ist dazu berechtigt, die Übergabe an die Transportperson abzulehnen, wenn eine Ladungssicherung gemäß der jeweils einschlägigen VDI-Richtlinien zur Ladungssicherheit aufgrund des Zustandes des von der Transportperson bereitgestellten Transportfahrzeugs nicht gewährleistet werden kann oder wenn das Transportfahrzeug nach dem pflichtgemäßem Ermessen von Proto Labs nicht den Anforderungen genügt, die nach der StVZO bzw. den jeweils einschlägigen, nationalen Vorschriften erfüllt sein müssen, damit das Fahrzeug im Straßenverkehr betrieben werden darf. Lehnt Proto Labs die Übergabe an die Transportperson aus den vorgenannten Gründen ab, gelten die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.

5. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn und soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung des übrigen Teils sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.

6. Sofern Proto Labs mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug gerät oder Proto Labs eine Lieferung bzw. Leistung unmöglich wird, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadensersatz haftet Proto Labs im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit nur nach Maßgabe der Regelungen in § 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Proto Labs, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, politische Unruhen oder andere unvorhergesehene Umstände gleich, die Proto Labs die rechtzeitige Lieferung oder Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen bei einem Unterlieferanten oder Dienstleister von Proto Labs eintreten. Dies gilt auch dann, wenn sich Proto Labs zu diesem Zeitpunkt in Verzug befindet. Proto Labs wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieses § 5 Abs. 7 auftritt. Der Kunde kann Proto Labs auffordern, innerhalb von 6 (sechs) Wochen zu erklären, ob Proto Labs im Hinblick auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich Proto Labs innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

6 Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware durch den Kunden

1. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, wählt Proto Labs die Art der Verpackung nach freiem Ermessen.

2. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Auslieferung des jeweiligen Produkts an den Spediteur, den Frachtführer oder der zur Ausführung durch den Kunden bestimmten Person auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit dem Erhalt des jeweiligen Produkts durch den Kunden auf diesen über.

3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, kommt er darüber hinaus in Annahmeverzug, wenn Proto Labs ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, der Kunde aber eine Übernahme des jeweiligen Produkts zum genannten Termin ablehnt oder die Ware zum genannten Termin nicht abholt bzw. nicht von einer Transportperson abholen lässt.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Proto Labs berechtigt, den Proto Labs hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist Proto Labs zudem berechtigt, anderweitig über das Produkt zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5. Die Produkte werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7 Nutzungsrechte

1. Proto Labs behält sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und Urheberrecht, an allen dem Kunden ggf. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Illustrationen, Abbildungen, Spezifikationen, Mustern etc. Der Kunde darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von Proto Labs nicht zugänglich gemacht werden.

2. Proto Labs behält darüber hinaus alle Rechte, insbesondere das Eigentum, an der/den im Rahmen der Herstellung des vertragsgegenständlichen Produkts eingesetzten Software, Werkzeugen, Formteilen, Technologien, Fertigungstechniken, Prozessen sowie sonstigen Arbeitsweisen, einschließlich des hierfür erforderlichen Know-Hows. Dies gilt insbesondere auch für solche Werkzeuge, Formteile, Technologien, etc., die speziell zur Erfüllung eines bestimmten Kundenauftrags entwickelt oder adaptiert worden sind. Der Kunde erwirbt an diesen Werkzeugen, Formteilen, Technologien, etc. keine Rechte. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Kosten für die Herstellung der Werkzeuge übernimmt. Proto Labs wird speziell zur Erfüllung eines bestimmten Kundenauftrags entwickelte oder adaptierte Werkzeuge, Formteile, Technologien etc. allerdings nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden zur Erfüllung von Aufträgen anderer Kunden einsetzen.

3. Der Kunde behält alle Rechte an dem von ihm übermittelten 3D CAD Modell. Proto Labs wird dieses ausschließlich zur Herstellung des vertragsgegenständlichen Produkts verwenden. Unberührt bleibt das Recht von Proto Labs, ähnliche Produkte für andere Kunden nach Maßgabe der jeweiligen 3D CAD Modelle bzw. sonstigen Vorgaben dieser Kunden zu entwickeln.

8 Gewährleistung

1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass dieser den ihm gesetzlich obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In diesem Fall muss der Kunde jedwede Mängelrüge Proto Labs gegenüber schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels erklären, damit Proto Labs eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist. Insbesondere hat der Kunde hierzu die gelieferte Ware unmittelbar nach Eintreffen auf Transportschäden zu untersuchen und hierbei festgestellte Schäden schriftlich auf dem Frachtbrief zu vermerken, diese Rüge von der Transportperson gegenzeichnen zu lassen sowie Proto Labs hierüber schriftlich zu informieren.

2. Proto Labs übernimmt keine Verantwortung für das Design oder die Geeignetheit des von dem Kunden gewünschten Produkts zu einem bestimmten Zweck. Die Designverantwortung wie auch das Verwendungsrisiko liegen ausschließlich beim Kunden. Insbesondere ist Proto Labs nicht dazu verpflichtet, die von dem Kunden übermittelten 3D CAD-Modelle oder sonstigen Daten und Angaben des Kunden im Hinblick auf das zu fertigende Produkt auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu prüfen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Geeignetheit der von dem Kunden ausgewählten Materialien für das Produkt.
Proto Labs übernimmt des Weiteren keine Verantwortung für die Mangelfreiheit und Geeignetheit von seitens des Kunden beigestellter Materialien für die Herstellung des gewünschten Produkts. Insbesondere ist Proto Labs nicht dazu verpflichtet, vom Kunden beigestellte Materialien auf etwaige Mangelhaftigkeit zu untersuchen. Proto Labs übernimmt darüber hinaus keine Verantwortung dafür, dass das Produkt in der von dem Kunden gewünschten Form, einschließlich dessen Material, etwaige, im Einzelfall einschlägige regulatorische Anforderungen erfüllt bzw. marktfähig ist. Proto Labs übernimmt schließlich ebenfalls keine Verantwortung dafür, dass das nach dem 3D CAD Modell bzw. sonstigen Vorgaben des Kunden hergestellte Produkt Rechte Dritter, insbesondere geistigen Eigentumsrechte wie Urheber-, Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte verletzt.

3. Soweit ein Mangel des Produkts vorliegt, ist Proto Labs nach eigener Wahl – für den Fall, dass der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist: nach Wahl des Kunden – zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dabei hat Proto Labs die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des Gesetzes zu tragen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und macht der Kunde im Zusammenhang mit der Nacherfüllung berechtigterweise Kosten gegen Proto Labs geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind die Erstattungsansprüche des Kunden insoweit auf seine Selbstkosten begrenzt. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und erhöhen sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch, dass das jeweilige Produkt auf Veranlassung des Kunden an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, so sind die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen. Eine Ersatzlieferung durch Proto Labs setzt schließlich voraus, dass der Käufer das mangelhafte Produkt Zug-um-Zug an Proto Labs zurückgewährt und – soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist – Wertersatz für gezogene Nutzungen leistet.

4. Ist Proto Labs zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verweigert Proto Labs diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Proto Labs zu vertreten hat, oder schlägt die Mangelbeseitigung aus sonstigen Gründen endgültig fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Im Falle eines Rücktritts ist Proto Labs zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des mangelhaften Produkts und Zahlung von Wertersatz für gezogene Nutzungen seitens des Kunden verpflichtet.

5. Das Rücktrittsrecht des Kunden bei Mängeln der Ware ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen der Kunde zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, von Proto Labs zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware gezeigt hat. Der Kunde ist bei Lieferung mangelhafter Produkte oder bei Teillieferungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach Maßgabe der Regelungen
im nachfolgenden § 9 nur dann berechtigt, wenn er an der erbrachten Leistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse hat.

6. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und hat der Kunde das Produkt an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft („Verbrauchsgüterkauf“), gilt abweichend von den vorstehenden Regelungen Folgendes: Musste der Kunde das Produkt aufgrund eines Mangels, der bereits bei Gefahrübergang von Proto Labs auf den Kunden vorgelegen hat, vom Verbraucher zurücknehmen oder hat der Verbraucher infolge dessen den Kaufpreis gemindert, so kann der Kunde nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. In diesem Fall bedarf es der für die Mängelansprüche des Kunden wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Im Übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

7. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden allein nach Maßgabe des nachfolgenden § 9 zu. 8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde das Produkt nach Lieferung modifiziert oder durch Dritte modifizieren lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Modifizierung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es wird insbesondere keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch; ungeeignete Betriebsbedingungen; fehlerhafte Installation, Inbetriebnahme oder Nutzung durch den Kunden oder Dritte.

9. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Produkts ein Jahr ab Gefahrübergang. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Produkts hiervon abweichend zwei Jahre ab Gefahrübergang. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und hat er das Produkt an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft („Verbrauchsgüterkauf“), richtet sich die Verjährung der vorgenannten Ansprüche des Kunden, welcher von dem Verbraucher wegen eines Mangels des Produkts in Anspruch genommen wird, der bereits bei Gefahrübergang von Proto Labs auf den Kunden vorgelegen hat, einschließlich des Anspruchs auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB, nach den gesetzlichen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die auf Mängeln des Produkts beruhen, gilt die nachfolgende Regelung des § 9 Abs. 11.

9 Schadensersatz

1. Proto Labs haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung ausschließlich nach Maßgabe dieses § 9. Im Übrigen ist jegliche Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

2. Proto Labs haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

3. Darüber hinaus haftet Proto Labs für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen; für Schäden, die von ihren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurden. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

4. Die Haftung von Proto Labs auf Schadensersatz nach dem vorstehenden Abs. 3 dieses § 9 ist auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

5. Soweit der Kunde kein Endkunde ist, ist die Haftung von Proto Labs nach dem vorstehenden Abs. 3 dieses § 9 ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Kunde nach besten Kräften bemüht sein, mit seinen Abnehmern selbst Haftungsbeschränkungen soweit rechtlich zulässig – auch zu Gunsten von Proto Labs – zu vereinbaren.

6. Im Rahmen der Haftung nach dem vorstehenden Abs. 3 dieses § 9 sind außerdem mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Produkts sind, nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten sind.

7. Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns sind in jedem Falle ausgeschlossen.

8. Soweit Proto Labs technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht ausdrücklich zu dem von Proto Labs geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9. Der Kunde wird Proto Labs, falls er Proto Labs nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Kunde hat Proto Labs Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben.

10. Die Regelung zum Ausschluss der Gewährleistung in § 8 Abs. 2 und 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt entsprechend.

11. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten beträgt ein Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im Sinne des Abs. 3 dieses § 9 der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Proto Labs verursacht wurden, gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist.

10 Freistellung

Sollten Dritte aufgrund der Nutzung des Produkts durch den Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten gegenüber Proto Labs geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, Proto Labs von allen hieraus resultierenden Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten und Aufwendungen freizustellen und Proto Labs bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Zudem ist Proto Labs berechtigt, von dem Kunden Erstattung des Proto Labs insoweit entstandenen Schadens inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.

11 Vom Kunden beigestellte Materialien

1. Vom Kunden vereinbarungsgemäß für die Herstellung des Produkts beizustellende Materialien hat der Kunde rechtzeitig und kostenfrei in der erforderlichen Qualität und Menge (unter Berücksichtigung hinreichender Toleranzen für Ausschüsse und Abfälle, die im Rahmen des Fertigungsprozesses anfallen können) an Proto Labs zu liefern. Proto Labs ist nicht dazu verpflichtet, Ausschüsse bzw. Abfälle gleich welcher Art des von dem Kunden beigestellten Materials an diesen zurückzugeben. Dasselbe gilt für Kleinstmengen nicht aufgebrauchten Materials des Kunden.

2. Nimmt der Kunde Restmengen des von ihm beigestellten Materials trotz Aufforderung von Proto Labs nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurück, ist Proto Labs berechtigt, die Restmengen im eigenen Ermessen zu vernichten.

12 Verbotene Zwecke

Der Kunde bestätigt und versichert, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte nicht dazu gedacht sind bzw. dazu dienen sollen, zu verbotenen Zwecken verwendet zu werden. Der Kunde bestätigt und versichert insbesondere, dass die von ihm übermittelten 3D CAD Modelle keine Produkte hervorbringen, die unter ein Waffengesetz fallen bzw. als Waffe oder Teile zur Herstellung von Waffen geeignet sind.

13 Eigentumsvorbehalt

Das jeweilige Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, das Eigentum von Proto Labs. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen von Proto Labs in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

14 Datenschutz

Proto Labs erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zum Zwecke des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung. Nähere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten von Kunden enthält unsere Datenschutzerklärung.

15 Gerichtsstand; Erfüllungsort

Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz von Proto Labs. Proto Labs ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz zu verklagen.

16 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).

17 Schlussbestimmungen

1. Soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmen, dass Willenserklärungen bzw. Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben, wird die Schriftform auch durch Verwendung der Textform, d.h. per Telefax oder per E-Mail, gewahrt.

2. Die Inhalte des jeweiligen Vertrags werden von Proto Labs gespeichert und können vom Kunden jederzeit in dessen Kunden-Account eingesehen werden.

3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt. In diesem Falle werden die Parteien die unwirksame Bestimmung in gemeinsamer Abstimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem am
nächsten kommt, was die Parteien bei Vertragsschluss gewollt haben. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

Proto Labs Rev 09-2016